Winterdienst in Deggendorf: Was die städtische Verordnung tatsächlich verlangt

Wer in Deggendorf eine Immobilie besitzt oder verwaltet, muss bei Schnee und Glätte selbst tätig werden. Die Stadt hat die Räum- und Streupflicht per Verordnung auf die Anlieger übertragen — das heißt: die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Die Pflicht lässt sich vertraglich auf Mieter übertragen, das setzt aber eine eindeutige Regelung im Mietvertrag voraus.
Was die Deggendorfer Verordnung konkret vorgibt
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Deggendorf regelt sehr genau, wann und wie geräumt werden muss:
- Werktags muss von 7:00 bis 20:00 Uhr geräumt und gestreut werden
- Sonn- und Feiertage: von 8:00 bis 20:00 Uhr
- Der Gehweg ist in einer Breite von mindestens 1,00 m freizuhalten
- Geräumter Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geworfen werden
- Abflussrinnen, Kanaleinläufe, Hydranten und Fußgängerüberwege müssen frei bleiben
Beim Streugut nennt die Stadt Sand, Splitt oder Salz als zulässig. Damit ist Streusalz auf privaten Gehwegen in Deggendorf grundsätzlich erlaubt — anders als in vielen anderen bayerischen Kommunen, die Salz nur in Ausnahmefällen zulassen.
Wer trägt die Pflicht: Eigentümer oder Mieter?
Die Pflicht der Anlieger ergibt sich aus Art. 51 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz in Verbindung mit der städtischen Verordnung. Eigentümer dürfen die Pflicht im Mietvertrag auf den Mieter übertragen, die Anforderungen sind aber streng:
- Die Klausel muss eindeutig und transparent sein. Ein pauschaler Hinweis in der Hausordnung reicht nicht; bei AGB-Verträgen müssen die zu räumenden Flächen, Zeiten und Mittel benennbar sein.
- Auch nach Übertragung bleibt eine Überwachungspflicht beim Eigentümer oder der Verwaltung. Wer weiß oder wissen muss, dass der Mieter nicht räumt, ist nicht aus der Verantwortung.
- Bei mehreren Mietparteien in einem Haus muss klar sein, wer wann zuständig ist. Ein wöchentlich rotierender Putzplan ist üblich, aber nur dann haltbar, wenn die Verteilung im Mietvertrag verankert ist.
Was bei einem Glätteunfall passiert
Verstößt der Räumpflichtige gegen die Verordnung und stürzt jemand auf dem nicht geräumten Weg, greifen die allgemeinen Regeln zur Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Die typischen Folgen:
- Schadensersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld
- Bei groben Verstößen drohen zusätzlich Bußgelder der Stadt; die genaue Höhe richtet sich nach Einzelfall und Bayerischem Straßenrecht
- Versicherungstechnisch deckt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht den Schaden ab — vorausgesetzt der Räumpflichtige hat sich nicht grob fahrlässig verhalten oder die Pflicht unzureichend übertragen
Wann sich ein Hausmeisterdienst rechnet
Der Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Eine Saison Räum- und Streupflicht bedeutet — bei wechselhaftem Wetter — zwei bis vier Einsätze pro Woche, beginnend vor 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr. Wer berufstätig ist, eine Immobilie aus der Ferne verwaltet oder mehrere Objekte betreut, delegiert das meist:
- Zeitersparnis — kein Räumen vor der Arbeit, kein Streugut lagern, keine Vertretung organisieren, wenn man krank oder verreist ist.
- Dokumentation — ein Dienstleister mit Einsatzprotokoll erleichtert die Klärung im Schadensfall erheblich. Versicherungen fragen nach Nachweisen.
- Haftungstransfer — bei sauberem Vertrag liegt das Risiko bei uns; der Eigentümer bleibt aber für die Auswahl und Überwachung verantwortlich.
Wir betreuen Räum- und Streupflicht in Deggendorf und Umgebung mit dokumentierten Einsätzen, eigenem Streugut und Bereitschaft für Wochenenden und Feiertage. Wenn Sie ein Angebot brauchen, melden Sie sich kurz — wir schauen uns Ihre Flächen an und nennen einen Preis pro Saison.
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